Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen
Berufliche Veranlassung des Umzugs
Berufliche Veranlassung des Umzugs
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Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die umzugsbedingten Kosten in voller Höhe (mit Belegen) als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Die berufliche Veranlassung muss das offensichtliche hauptauslösende Motiv des Umzugs darstellen.
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Die berufliche Veranlassung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung, die Wohnung/den Wohnort zu wechseln, ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers hat.
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Eventuelle private Umstände dürfen dabei nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Eine genaue Entscheidung hinsichtlich der beruflichen Veranlassung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Weil der Arbeitnehmer durch die Umzugskosten seine steuerliche Belastung senken kann, ist er gegenüber dem Finanzamt in der Nachweispflicht.
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Die Höhe der anzurechnenden Umzugskosten bemisst sich an der Höhe der Beträge, die ein Bundesbeamter in einer vergleichbaren Stellung bei einer dienstlich begründeten Versetzung als Umzugskostenvergütung erhalten würde.
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Richtlinie zur Festsetzung dieser Beträge sind vor allem die Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG).
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Die Umzugskosten, die der Sicherung oder dem Erwerb von beruflichen Einkünften dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig, insbesondere:
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wenn Ihnen gekündigt wurde,
wenn Sie selbst gekündigt haben,
wenn Sie nach der Pensionierung aus der von Ihnen bewohnten Dienstwohnung ausziehen mussten,
wenn die Firma geschlossen wurde,
wenn Sie an einem neuen Ort Arbeit gefunden haben,
wenn der Betrieb an einen anderen Ort verlegt wurde,
wenn Sie in unmittelbare Nähe der Firma gezogen sind und den Weg zu Fuß zurücklegen können (Verkürzung von 16 km auf 500 m - BFH - BStBl 1987 II S. 81),
wenn Sie Karriere gemacht haben und sich die Lebensstellung wesentlich verändert hat (BFH, BStBl 1975 II S. 327),
wenn Sie auf Veranlassung des Arbeitgebers umziehen (Versetzung), um schneller erreichbar zu sein (BFH vom 28. 04. 1988 - BStBl 1988 II S. 777),
wenn sich durch den Umzug die gesamte Fahrzeit für Hin- und Rückweg pro Tag um eine Stunde verringert.
(Ehegatten dürfen die Zeitersparnis nicht zusammenrechnen, jeder hat sie für sich selbst zu ermitteln, die Hin- und Rückfahrt muss sich um mindestens 9 km verkürzen (Urteil des FG Köln Az. 15 K 4557/99), dann ist auch egal, ob Sie außer beruflichen Gründen auch noch private für die Wahl der neuen Wohnung hatten, z.B. weil Sie in ein neues Eigenheim gezogen sind (BFH-Urteil vom 22. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 494) oder geheiratet haben und in eine gemeinsame Wohnung gezogen sind (BFH-Urteil vom 23. 03. 2001 - BStBl 2001 II S. 585),wenn der Arbeitnehmer nach dem Umzug leichter zur Arbeitsstelle, kommt, weil Ortsdurchfahrten wegfallen,
eine doppelte Haushaltsführung neu begründet oder beendet wird (H 43 LStR),
wenn Sie erstmals eine berufliche Tätigkeit aufnehmen,
bei Bezug einer Dienstwohnung,
bei der Räumung einer Dienstwohnung,
wenn Sie durch den Umzug Ihren Arbeitsplatz leichter erreichen können,
bei Rückumzug,
wenn der Arbeitgeber den Umzug aus beruflichen Gründen fordert, zum Beispiel wegen einer jederzeitigen Einsatzmöglichkeit,
bei Arbeitsplatzwechsel bei einer Versetzung, auch wenn sie der Arbeitnehmer beantragt hat und selbst wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel der Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt,
wenn Sie nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antreten,
wenn eine beruflich bedingte Zweitwohnung aufgegeben und eine Familienwohnung bezogen wird (wodurch die doppelte Haushaltsführung entfällt),
wenn Sie innerhalb eines Unternehmens oder der Behörde versetzt werden,
wenn Sie nach dem Umzug den Arbeitsplatz in 10 Minuten zu Fuß erreichen können und deswegen nicht mehr auf ein Verkehrsmittel angewiesen sind (FG Baden-Württemberg vom 06. 04. 1990 - EFG 1990 S. 627),
wenn Sie im Zusammenhang mit der Heirat zusammen mit dem Partner aus den jeweiligen Wohnungen in eine gemeinsame Wohnung gezogen sind, können Sie beide die Umzugskosten absetzen, wenn sich für jeden Partner eine Fahrzeitersparnis ergibt (BFH-Urteil vom 23.03.2001 - BStBl 2001 II S. 585).
Die Umzugskosten innerhalb desselben Ortes sind nur abzugsfähig, wenn der Arbeitgeber den Umzug aus dienstlichen Gründen verlangt, es sei denn, dass die neue Wohnung einen vorher langen Berufsweg drastisch verringert, drei Stunden Fahrzeit am Tag bspw. wären unzumutbar (BFH vom 15.10.1976 - BStBl 1977 II S. 117),
wenn andererseits aber das Herabsetzen der Entfernung und die damit verbundene Fahrtkosten- und Zeitersparnis als beruflicher Grund so stark überwiegt, dass man die Umzugskosten insgesamt anerkennen kann, so der BFH am 10.09.1982 (BStBl 1983 II S. 16) und am 06.11.1986 (BStBl 1987 II S. 81).