Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen

Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber

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Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber

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Günstiger, als den Umzug über die Werbungskosten abzusetzen, ist es, wenn der Arbeitgeber sämtliche Umzugskosten erstattet. Für diesen Auslagenersatz fallen weder Sozialabgaben noch Steuern an. Die Erstattung darf allerdings nicht höher liegen als die Höchstbeträge, die das Finanzamt als Werbungskosten anerkennt.

Auch wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Umzug übernimmt, muss der Aufwand durch Rechnungen und Belege nachgewiesen werden. Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als sie als zulässige Werbungskosten abziehbar wären.

Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Ist die Arbeitsaufnahme mit einem Wohnortwechsel verbunden, kann sich Ihr neuer Arbeitgeber zur Kostenbeteiligung bereit erklären.

Eine solche Einwilligung sollte in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. In den meisten Fällen erfolgt eine solche Beteiligung allerdings nur dann, wenn in den Vertrag eine Rückzahlungsklausel eingearbeitet ist.

Diese lässt zwei Gestaltungsmöglichkeiten zu:

  • entweder die Kostenübernahme mit eingeschränkter Rückzahlungspflicht oder

  • eine Beteiligung auf Darlehensbasis mit sofortiger vollständiger Rückzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Darüber hinaus kann die Rückzahlungspflicht auch von der Dauer der Beschäftigung abhängig gemacht werden. Wenn Sie beispielsweise vor Ablauf von drei Jahren kündigen, sind Sie verpflichtet, die Umzugskosten anteilig oder ganz zurückzuzahlen. Das gilt auch im Darlehensfall.

Wichtig ist in beiden Fällen, dass die vereinbarte Bindungsfrist drei Jahre nicht überschreiten darf.

Zwei Voraussetzungen sind allerdings für eine wie auch immer getroffene Vereinbarung bindend: Das Darlehen oder der Zuschuss darf den Betrag von einem Monatsgehalt nicht wesentlich überschreiten und darf nur dann vereinbart werden, wenn der Umzug auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt.