Rechtsformen für Existenzgründer

Kleingewerbetreibender oder Kaufmann?

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Kleingewerbetreibender oder Kaufmann?

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Nicht nur die Frage, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, muss vor der Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform geklärt werden. Auch Art und Umfang der Tätigkeit sind wichtig. Hiervon hängt es ab, ob Sie zu den Kleingewerbetreibenden zählen oder zu den Kaufleuten.

Für Kleingewerbetreibende gelten wesentliche Erleichterungen, z. B. bei den Buchführungspflichten. Die Anforderungen sind nicht so streng, wie dies bei Kaufleuten der Fall ist. Vereinfacht kann man sagen: Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende (nicht also Freiberufler!) auch Kaufmann, wenn er bestimmte Größenmerkmale überschreitet.

Von der Klärung dieser Frage hängt wiederum die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Rechtsform ab. Ein kaufmännisches Unternehmen kann z. B. nicht in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) geführt werden. Kaufleute müssen sich zudem in das Handelsregister eintragen lassen, Kleingewerbetreibende können dies auf freiwilliger Basis tun. Für Kaufleute gilt das Handelsgesetzbuch (HGB) mit allen Rechten und Pflichten. An Kleingewerbetreibende werden weniger strenge Anforderungen gestellt. Es gilt auch im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wie für Privatpersonen/Verbraucher auch.

Häufig wird zu Unrecht angenommen, Kaufmann könne nur jemand sein, der eine kaufmännische Ausbildung absolviert hat. Dies ist nicht richtig.

Gemeint ist vielmehr der Kaufmannsbegriff im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB):

§ 1 HGB:
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Mit anderen Worten: Haben Sie festgestellt, dass Ihre Tätigkeit nicht freiberuflich, sondern gewerblich ist, gehören Sie im Sinne des HGB grundsätzlich zu den Kaufleuten ("... Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb ..."). Mit "Handelsgewerbe" ist hier also nicht nur der Handel im üblichen Sinne (An- und Verkauf von Waren) gemeint, sondern tatsächlich jeder Gewerbebetrieb.

Interessant wird es für Kleingewerbetreibende nach dem Komma: "... es sei denn ...". Hier ist also die Ausnahme geregelt. Kleingewerbetreibender sind Sie nur dann, wenn " ... das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."

Wahrscheinlich fragen Sie sich (zu Recht): Was bedeutet das konkret? Woher weiß ich, unter welchen Umständen ein "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" erforderlich bzw. nicht erforderlich ist?

Die beste Empfehlung hierzu lautet: Machen Sie es sich einfach. Lassen Sie sich kostenfrei beraten, z. B. von der Industrie- und Handelskammer.

Es gibt bestimmte Kriterien, die zur Beurteilung herangezogen werden, z. B. Umsatz (hier aber noch Unterschiede je nach Branche/Art des Gewerbes), Anzahl der Mitarbeiter, Kreditvolumen, Art der Geschäfte etc. Entscheidend ist aber die Beurteilung der Gesamtsituation. In aller Regel kann ein Gründer diese Beurteilung nicht mit der nötigen Sicherheit vornehmen. Diese Sicherheit ist jedoch wichtig, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Kaufleute unterliegen nämlich auch dann den strengen Regeln des HGB, wenn sie es versäumt haben, ihr Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung hat keine rechtserzeugende sondern lediglich eine rechtsbezeugende Wirkung. Das HGB gilt also mit allen Rechten und Pflichten für Kaufleute, unabhängig von der Eintragung im Handelsregister. Die Kaufmannseigenschaft hängt nicht von der Eintragung ab. Es kann also sein, dass ein Unternehmer Kaufmann im Sinne des HGB ist, ohne davon zu wissen und somit fast zwangsläufig gravierende Fehler begeht.

Bei Kaufleuten gilt zum Beispiel auch eine mündliche Bürgschaft, während bei Kleingewerbetreibenden ebenso wie bei Verbrauchern die Schriftform erforderlich ist (zum eigenen Schutz). Insgesamt hält der Gesetzgeber Kaufleute im Vergleich zu Privatpersonen wegen ihrer (angenommenen oder tatsächlichen) Geschäftserfahrung für weniger schutzwürdig.

Der Begriff Kleingewerbetreibender ist übrigens nicht identisch mit dem in § 19 Umsatzsteuergesetz genannten Kleinunternehmer. Auch wer kein Kleinunternehmer im Sinne des Steuerrechts (mehr) ist, weil die genannten Umsatzgrößen überschritten sind, kann trotzdem Kleingewerbetreibender sein.

Mehr zu Gerüchten und Mythen um den Status des "Kaufmanns" im Beitrag: "Wer ist eigentlich ein 'Kaufmann'?".