Sozialversicherungspflicht für UG- und GmbH-Gesellschafter
Angestellter oder Unternehmer?
Angestellter oder Unternehmer?
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Im Gegensatz zum klassischen Arbeitnehmer kann ein Unternehmer selbst entscheiden, wie er sich gegen Krankheit und Arbeitslosigkeit schützt bzw. für seinen Ruhestand vorsorgt. Der Unternehmer ist nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Doch wie sieht dies bei einem GmbH-Geschäftsführer aus, der an der Gesellschaft beteiligt ist?
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Grundsätzlich ist der Geschäftsführer ein Angestellter der Gesellschaft und mithin sozialversicherungspflichtig.
Andererseits ist er aber als Unternehmer sozialversicherungsfrei.
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Entscheidend ist also, welcher Status hier überwiegt.
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Die Ausführungen betreffen natürlich auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Mini-GmbH (Unternehmer-Gesellschaft, UG).
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Versicherungspflicht
Versicherungspflicht für den GmbH-Geschäftsführer besteht immer dann, wenn er als Arbeitnehmer anzusehen ist, der keinen besonderen Status genießt. Danach ist die Sozialversicherungspflicht gegeben, wenn
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ein Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft besteht, was meist durch einen Arbeitsvertrag dokumentiert wird.
der Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein fest vereinbartes Gehalt erhält (was ebenfalls aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht).
der Geschäftsführer - beispielsweise durch den Umfang seines Stimmrechts an der GmbH - keinen entscheidenden Einfluss auf die GmbH ausübt.
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Aber auch, wenn nicht alle der vorgenannten Kriterien erfüllt werden, kann dennoch Sozialversicherungspflicht gegeben sein. Entscheidend ist letztendlich, ob es sich bei dem Geschäftsführer um einen "Unternehmer" oder um einen "Arbeitnehmer" im klassischen Sinn handelt. Hierbei sind mehrere Aspekte zu betrachten.
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Klare Abgrenzung ist schwierig
Ist der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt, spielt die Höhe der Beteiligung eine wichtige Rolle. Ist der Anteil an der Gesellschaft so gering, dass der Geschäftsführer dadurch keinen maßgeblichen Einfluss auf die GmbH hat, ist er zunächst als Arbeitnehmer anzusehen. Unterschieden wird deshalb zunächst zwischen
Geschäftsführern mit einer beherrschenden Beteiligung und
Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung.