Sozialversicherungspflicht für UG- und GmbH-Gesellschafter

Minderheitsbeteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

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Minderheitsbeteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Die Abgrenzung, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht, wird schwieriger, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar an der Gesellschaft beteiligt ist, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte besitzt. Man spricht dann von einer Minderheitsbeteiligung.

Sozialversicherungsfreiheit trotz Minderheitsbeteiligung

Auch eine Minderheitsbeteiligung kann zur Sozialversicherungsfreiheit führen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine sogenannte Sperrminorität bei den Gesellschafterversammlungen besitzt. Das bedeutet, dass keine Beschlüsse ohne seine Zustimmung gefasst werden können.

Angenommen, eine Gesellschaft hat vier Gesellschafter, von denen A 35 %, B 30 %, C 25 % und D 10 % der Anteile besitzen. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen, wobei der Gesellschaftervertrag zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 75 % verlangt. Wären nun A oder B Geschäftsführer, wären sie sozialversicherungsfrei, da sie mit ihren Anteilen eine Beschlussfassung verhindern könnten. C oder D hingegen wären sozialversicherungspflichtig.

Allerdings kann die Sperrminorität auch auf bestimmte Beschlüsse begrenzt sein. So kann der Gesellschaftervertrag vorsehen, dass lediglich für den Beschluss der GmbH-Liquidation eine Mehrheit von 75 Prozent erforderlich ist. Eine solche beschränkte Sperrminorität reicht nicht für die Annahme einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus, der Geschäftsführer wäre mithin als sozialversicherungspflichtig anzusehen.