Sozialversicherungspflicht für UG- und GmbH-Gesellschafter
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
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Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind von der Versicherungspflicht grundsätzlich befreit. Von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist immer dann auszugehen, wenn der Geschäftsführer mindestens 50 % der Stimmrechte einer Gesellschafterversammlung besitzt. Hier ist es also anders als im Steuerrecht, wo der Geschäftsführer mehr als 50 % der Stimmrechte besitzen muss.
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Zu beachten ist auch, dass es hier nicht um den Anteil an der Gesellschaft geht. Besitzt beispielsweise ein Geschäftsführer 65 % der Anteile einer GmbH, die insgesamt drei Gesellschaftern gehört, ist er nicht beherrschend, wenn im Gesellschaftervertrag geregelt wurde, dass grundsätzlich nach Köpfen (jeder Gesellschafter hat eine Stimme) entschieden wird.
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Verwaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich die Anteile eines anderen aufgrund einer notariellen Beurkundung, entsteht Versicherungspflicht, wenn er hierbei nicht frei entscheiden kann, sondern an die Vorgaben des eigentlichen Eigentümers gebunden ist.
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Außerdem kann es zur Versicherungspflicht kommen, wenn die GmbH nur einen Kunden hat und in der Gesellschaft keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt sind. In diesem Fall kommt es nur zur Sozialversicherungspflicht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt werden. Die Beschäftigung von Minijobbern (400-Euro-Kräfte) spielt keine Rolle, weil es sich nicht um sozialversicherungspflichtige Kräfte handelt.