Office-Mustervorlagen zum Download: Geschäftsbrief, Angebot, Rechnung, Mahnung

Von: Robert Chromow
Stand: 9. August 2011
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So machen Sie professionelle Angebote

Ein Angebotsschreiben ist ein spezieller Geschäftsbrief, mit dem Sie Kunden und potenziellen Interessenten die genaue Art und den Umfang Ihrer Dienstleistungen und Produkte, deren Preise sowie die Liefer- und Zahlungsbedingungen erläutern. Ziel ist der Abschluss eines Kauf-, Dienst- oder Werkvertrags. Bei Angeboten gibt es zwar keine festen Inhalts- und Formvorschriften. Angesichts der rechtlichen Bindungswirkung ist bei Angeboten jedoch Vorsicht geboten.

Die gute Nachricht vorweg: Vorschriften über eine bestimmte Form von Angeboten gibt es nicht: Angebote können ebenso gut mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail gemacht werden. Bei hochwertigen Produkten und umfangreicheren Dienstleistungen wird aus Beweisgründen aber meistens die Schriftform gewählt.

Angebots-Pingpong

So sinnvoll und bedeutsam ein ordentliches schriftliches Angebot ist: Es ist nicht in jedem Fall mit dem endgültigen Vertragsangebot identisch: Mit Ihrem Angebotsschreiben bekunden Sie zunächst einmal nur Ihre Bereitschaft ("Willenserklärung"), zu den darin genannten Bedingungen mit Ihrem Geschäftspartner einen Vertrag abzuschließen. Akzeptiert Ihr Gegenüber diesen Vorschlag unverändert (= "Annahme"), ist der Vertrag zustande gekommen.

Macht er stattdessen jedoch einen Gegenvorschlag, wird daraus ein neues Angebot. Solche Gegenangebote sind ebenfalls nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. So kann es wiederholt hin- und hergehen, bis entweder eine der beiden Seiten das jüngste Angebot annimmt - oder aber letztlich keine Einigung erzielt werden kann.

Jeder der Beteiligten kann also sowohl anbieten als auch annehmen oder ablehnen: Eine feste Rollenzuweisung (z. B. Unternehmer macht das Angebot, Verbraucher nimmt an oder lehnt ab) gibt es bei Vertragsverhandlungen nicht. Erst wenn beide Willenserklärungen übereinstimmen, ist der Vertrag geschlossen.

Drum prüfe, wer sich lange bindet ... : Freizeichnungsklauseln

Damit der Adressat eines Angebots Bedenkzeit hat, ist der Anbieter grundsätzlich unbefristet an sein Angebot gebunden. Nur bei persönlichen Gesprächen oder Telefonaten müssen Angebote sofort angenommen oder abgelehnt werden. Bei schriftlichen Angeboten sollten Sie daher darauf achten, entweder eine bestimmte Bindungsfrist anzugeben ("Bitte lassen Sie mich bis spätestens 30. Juni 2009 wissen, ob Sie dieses Angebot annehmen.") oder von vornherein ein "freibleibendes Angebot" oder "unverbindliches Angebot" abzugeben: Auf diese Weise können Sie ganz sicher sein, dass Ihr Verhandlungspartner nicht womöglich Wochen oder Monate später - für Sie völlig unerwartet - auf Ihr Angebot zurückkommt.

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